Richtlinie zur Qualitätsbeurteilung
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Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie am Beispiel der Cp und P

Habt ihr schonmal was über die Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie gehört?

Diese gibt es schon seit Ende 2019, damit ist die KZV verpflichtet, die Qualität der in der vertragszahnärztlichen Versorgung erbrachten Leistungen zu prüfen.

Im ersten Schritt geht es um das Kriterium der Qualitätsbeurteilung bei indirekter und direkter Überkappung Bema-Position 25/Cp oder 26/P).

Grundlage für die Qualitätsbeurteilung ist die schriftliche und gegebenenfalls die bildliche Dokumentation 

Die Stichprobenziehung bezieht sich bei Praxen, die innerhalb eines Abrechnungsjahres mindestens 10 Patienten mit einer Cp oder P in Verbindung mit mindestens einer Folgeleistung haben.

Folgeleistungen sind:

  • Nr.28   VitE
  • Nr.31   Trep1
  • Nr.32   WK
  • Nr.34   Med
  • Nr.35   WF
  • Nr.43   X1
  • Nr.44   X2
  • Nr.45   X3

Allgemeine Hinweise zur Behandlungs-Dokumentation

Welchem Zweck dient die Dokumentation?

  • Therapiesicherung und Gedächtnisstütze für eine mögliche Erst-, Mit- und Anschlussbehandlung
  • Nachweis der durchgeführten Untersuchung, Behandlung, Aufklärung Beratung
  • Gewährleistung
  • Beweismittel bei Rechtsstreitigkeiten

Was muss beachtet werden?

  • chronologische, leserliche Eintragung
  • Fachbegriffe, Kürzel müssen nicht erklärt werden
  • ABER! Die Dokumentation muss für eine fremde fachkundige Person verständlich und nachvollziehbar sein. Sie braucht hingegen nicht allgemeinverständlich zu sein.
  • Korrekturen und Ergänzungen sind zulässig, wenn der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt.

Was ist zu dokumentieren?

  • Anamnese
  • Untersuchungen
  • Untersuchungsergebnisse, Diagnosen, Befunde (Röntgenbefund, Sensibilitätsprüfung)
  • Behandlung (Datum, Zahn/Regio, Behandlungsart, Materialien, Medikamente)
  • Behandlungsschwierigkeiten
  • Aufklärung, Beratungsinhalte
  • Leistungspositionen

Ablaufdiagramm einer Qualitätsprüfung

Ablaufdiagramm einer Qualitätsprüfung

Wichtige Angaben in der Dokumentation sind daher:

  • die erbrachten Leistungen (Cp/P) und Folgeleistungen mit Angabe des Datums der Leistungserbringung
  • der Anlass für die Überkappung des Zahnes (z.B. primäre Schmerzen oder Approximalkaries)
  • die Erbringung einer Sensibilitätsprüfung vor der Erbringung der Indikatorleistung bzw. im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Erbringung der Cp/P und/oder vor der ersten Folgeleistung mit Beschreibung des Ergebnisses
  • wenn eine bildliche Dokumentation (OPG/ Zahnfilm) erstellt wurde, die Angabe der rechtfertigenden Indikation bzw. diagnostische Aussagen bezüglich der Indikationsstellung der Cp/P (z.B. Parodontopathien, Obliteration, Verkalkung, Dentikel)
  • Weitere Hinweise zur Indikation der Cp/P und zur Erhaltungswürdigkeit / Erhaltungsfähigkeit des Zahnes, zum Beispiel:
      • Taschentiefen und Lockerungsgrad
      • Perkussionstest
      • Vorbehandlungsmaßnahmen
      • Trauma, Fraktur
      • Thermischer Reaktion der Pulpa (heiß/kalt)

Die Dokumentation sollte keine Hinweise zu möglichen Kontraindikationen für Überkappungsmaßnahmen enthalten.

Dies sind z.B. Hinweise auf:

  • die Nichterhaltungsfähigkeit bzw. -würdigkeit des Zahnes
  • anhaltende pulpitische Beschwerden
  • eine irreversible Pulpitis
  • starke Blutung der eröffneten Pulpa
  • nicht mögliche bakteriendichte Füllung
  • ein seröses, eitriges oder blutiges Exsudat nach Freilegung der Pulpa
  • eine Pulpennekrose
  • andere kontraindizierende Befunde (wie z.B. Schwellung, Abszedierung, Fistel, etc.)

Folgende Kontrollmaßnahmen sollten der Dokumentation jeweils mit Angabe des Kontrollergebnisses zu entnehmen sein:

  • Sensibilitätsprüfung oder/und
  • klinische Kontrolle oder/und
  • röntgenologische Untersuchung